Dies ist eine Tatsache, die er bereits vor dem Erlass des Strafbefehls wusste und mit Einsprache gegen diesen hätte vorbringen können. Einen schützenswerten Grund, wieso er das unterliess, macht er weder geltend noch ist ein solcher ersichtlich. Unter diesen Umständen dient dieses Vorbringen bloss dazu, den ordentlichen Rechtsweg zu umgehen, weshalb es missbräuchlich erscheint. Auf dieses Vorbringen ist somit nicht einzutreten. Kantonsgericht Schwyz 6