Insofern macht der Gesuchsteller keine Tatsache geltend, die der Gesuchsgegnerin nicht bekannt gewesen und somit neu wäre. Dabei ist nicht von Relevanz, dass bei der inoffiziellen Einfahrt keine Verbotstafel angebracht ist, nachdem der Gesuchsteller selber nicht mehr weiss, durch welche Einfahrt er gefahren sein will. Bezüglich dieses Punktes ist das Revisionsgesuch abzuweisen. c) Weiter behauptet der Gesuchsteller, in der Hafeneinfahrt bloss mit 9 km/h gefahren zu sein. Bei dieser Geschwindigkeit sei es nicht möglich schädlichen Wellenschlag zu erzeugen (KG-act. 2, S. 2; KG-act. 9, S. 2).