Der Gesuchsgegnerin war folglich zur Zeit des Erlasses des Strafbefehls bekannt, dass es zwei Einfahrten in den Hafen gibt und dass der Gesuchsteller, laut Angaben des Polizisten, durch die offizielle Hafeneinfahrt fuhr. Die Gesuchsgegnerin zog damit implizit in Erwägung und verneinte indirekt die gegenteilige Möglichkeit (vgl. Heer, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. A., 2014, N 36 zu Art. 410 StPO), dass der Gesuchsteller durch die inoffizielle Hafeneinfahrt fuhr. Insofern macht der Gesuchsteller keine Tatsache geltend, die der Gesuchsgegnerin nicht bekannt gewesen und somit neu wäre.