In den vorinstanzlichen Akten liegt eine Luftaufnahme des Hafens „Hurdnerwäldli“, in welcher die Fahrtroute des Gesuchsgegners eingezeichnet wurde (U-act. 2). Von Hand ist eingezeichnet, dass der Gesuchsgegner durch die offizielle Hafeneinfahrt fuhr, bei welcher die Verbotstafel steht. Diese Fotodokumentation fertigte der Seepolizist an, der den Gesuchsteller beim Verstoss gegen das fragliche Verbot sah. Der Gesuchsgegnerin war folglich zur Zeit des Erlasses des Strafbefehls bekannt, dass es zwei Einfahrten in den Hafen gibt und dass der Gesuchsteller, laut Angaben des Polizisten, durch die offizielle Hafeneinfahrt fuhr.