BGE 130 IV 72 E. 2.2). Allerdings ist ein Gesuch um Revision eines Strafbefehls missbräuchlich, wenn es sich auf Tatsachen stützt, die dem Verurteilten von Anfang an bekannt waren, die er ohne schützenswerten Grund verschwieg und die er in einem ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können, welches auf Einsprache hin eingeleitet worden wäre (BGE 130 IV 72 E. 2.3; BGer, Urteil 6B_791/2014 vom 7. Mai 2015 E. 2.3). Rechtsmissbrauch ist jedoch zurückhaltend anzunehmen. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob unter den gegebenen Umständen das Revisionsgesuch dazu dient, den ordentlichen Rechtsweg zu umgehen (BGE 130 IV 72 E. 2.2; BGer, Urteil 6B_350/2017 vom 6. November 2017 E. 1.2.3).