a) Neu sind Tatsachen und Beweismittel, wenn das Gericht bzw. die Strafbehörde im Zeitpunkt der Urteilsfällung keine Kenntnis von ihnen hatte, d.h., wenn sie ihm nicht in irgendeiner Form unterbreitet worden sind (BGE 137 IV 59 E. 5.1.2; BGer, Urteil 6B_350/2017 vom 6. November 2017 E. 1.2.1). Die Tatsachen müssen nur für das Gericht bzw. die Strafbehörde, nicht aber zwingend auch für den gesuchstellenden Verurteilten neu sein (BGE 116 IV 353 E. 3a; BGE 130 IV 72 E. 2.2).