Zudem wies die Gesuchsgegnerin ihn in den Erläuterungen ausdrücklich darauf hin (U-act. 3, S. 2). Die Rüge der Gehörsverletzung ist somit unbegründet. 4. Nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO kann Revision verlangen, wer durch einen Strafbefehl beschwert ist, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen. Kantonsgericht Schwyz 4