Der Gesuchsteller macht mit unaufgeforderter Eingabe vom 16. August 2017 (KG-act. 6) geltend, die Gesuchsgegnerin habe ihm das rechtliche Gehör verweigert, indem sie ihn vor Erlass des Strafbefehls nicht anhörte. Dies stelle einen groben Verfahrensfehler dar, weshalb der Strafbefehl nichtig sei (KG-act. 6 und 11, S. 3 am Schluss). Die Gesuchsgegnerin war indessen nach dem Gesagten nicht verpflichtet, den Gesuchsteller vor Erlass des Strafbefehls anzuhören. Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs hätte der Gesuchsteller Einsprache gegen den Strafbefehl erheben können. Zudem wies die Gesuchsgegnerin ihn in den Erläuterungen ausdrücklich darauf hin (U-act.