bringen sowie den schriftlichen Bericht der Kantonspolizei vom 15. April 2017 (U-act. 1) zu ergänzen (KG-act. 5 und 10). Der Aufforderung kam die Seepolizei mit Bericht vom 29. August 2017 sowie vom 7. September 2017 nach (KG-act. 8 und 12). Der Gesuchsteller reichte vier weitere Eingaben ein (KG-act. 6, 9, 11 und 15). Auf die darin vorgebrachten Äusserungen wird an entsprechender Stelle eingegangen. 3. Die beschuldigte Person muss vor Erlass des Strafbefehls nicht zwingend angehört werden. Will sie sich rechtliches Gehör verschaffen, kann sie das mittels Einsprache tun (BGer, Urteil 6B_1139/2014 vom 28. April 2015 E. 1.1 und 1.3).