410 Abs. 1 lit. a StPO geltend, weil die Beschilderungssituation nur vom See her zu sehen und er erst am 8. Juli 2017 wieder mit seinem Boot dort gewesen sei. Ausserdem sei er gemäss seinem Navigationsgerät nur mit 9 km/h gefahren. Bei dieser Geschwindigkeit entstünden keine sich überschlagenden, schädlichen Wellen. Die Gesuchsgegnerin beantragt in ihrer Stellungnahme vom 11. August 2017, das Revisionsgesuch abzuweisen (KG-act. 4).