1. Mit Strafbefehl vom 2. Juni 2017 verurteilte die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln A.________ zu einer Busse von Fr. 100.00 wegen Nichtbeachtens des Signals „Verbot, schädlichen Wellenschlag oder Sog zu erzeugen“ gem. Art. 40 Abs. 1 BSG i.V.m. Art. 36 Abs. 1 BSV, Anhang 4 A.11 BSV. Ihm wurde vorgeworfen, am 14. April 2017 in der Hafenanlage „Hurdnerwäldli“ in Pfäffikon SZ mit dem Bugspritzwasser und den Heckwellen unzulässigen Wellenschlag verursacht zu haben, weil er mit nicht angepasster Geschwindigkeit sein Motorboot lenkte (U-act. 3). Gegen diesen Strafbefehl erhob A.________ keine Einsprache.