{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-02-19", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-126_2018-02-19.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "630e5a727b1a5d0781b16a0be54e06da"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-126_2018-02-19.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_126_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2ebdcbb26bf6a6d935c2f609d493644c373c3d1be0d01625f7a42c1701854635ebaeb2a3cdaa8b7f054fb948c555137f8ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2ebdcbb26bf6a6d935c2f609d493644c373c3d1be0d01625f7a42c1701854635ebaeb2a3cdaa8b7f054fb948c555137f8ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_126", "Checksum": "87b0da0a93bbcad454a4e730aa208e18"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 126"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 19.02.2018 BEK 2017 126"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Revision, Nichtbeachten des Signals \\\"Verbot Wellenschlag\\\" | übriges Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:00", "Checksum": "a1fb1af1567334abba9335a6db06f706", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 19.02.2018 BEK 2017 126\nRegeste:\nRevision, Nichtbeachten des Signals \\\"Verbot Wellenschlag\\\" | übriges Strafrecht\n\na) Neu sind Tatsachen und Beweismittel, wenn das Gericht bzw. die\nStrafbehörde im Zeitpunkt der Urteilsfällung keine Kenntnis von ihnen hatte,\nd.h., wenn sie ihm nicht in irgendeiner Form unterbreitet worden sind (BGE\n137 IV 59 E. 5.1.2; BGer, Urteil 6B_350/2017 vom 6. November 2017\nE. 1.2.1). Die Tatsachen müssen nur für das Gericht bzw. die Strafbehörde,\nnicht aber zwingend auch für den gesuchstellenden Verurteilten neu sein\n(BGE 116 IV 353 E. 3a; BGE 130 IV 72 E. 2.2). Allerdings ist ein Gesuch um\nRevision eines Strafbefehls missbräuchlich, wenn es sich auf Tatsachen\nstützt, die dem Verurteilten von Anfang an bekannt waren, die er ohne schützenswerten Grund verschwieg und die er in einem ordentlichen Verfahren\nhätte geltend machen können, welches auf Einsprache hin eingeleitet worden\nwäre (BGE 130 IV 72 E. 2.3; BGer, Urteil 6B_791/2014 vom 7. Mai 2015\nE. 2.3). Rechtsmissbrauch ist jedoch zurückhaltend anzunehmen. Es ist in\njedem Einzelfall zu prüfen, ob unter den gegebenen Umständen das\nRevisionsgesuch dazu dient, den ordentlichen Rechtsweg zu umgehen (BGE\n130 IV 72 E. 2.2; BGer, Urteil 6B_350/2017 vom 6. November 2017 E. 1.2.3).\nUnter Tatsachen sind Umstände zu verstehen, die im Rahmen des dem Urteil\nzugrunde liegenden Sachverhalts von Bedeutung sind (BGE 137 IV 59\nE. 5.1.1; BGer, Urteil 6B_742/2016 vom 6. Februar 2017 E. 1.3).\n\nb) Der Gesuchsteller besichtigte die fraglichen Hafeneinfahrten erst am\n8. Juli 2017, nach Eintritt der Rechtskraft, nochmals. Er habe dabei bemerkt,\ndass nur an einer der beiden Hafeneinfahrten ein Schild mit dem „Verbot,\nschädlichen Wellenschlag oder Sog zu erzeugen“ stehe (KG-act. 2). Er gibt\naber an, er könne sich nicht mehr erinnern, durch welche Einfahrt er hineinfuhr. Seine Frau und seine Tochter hätten diesbezüglich unterschiedliche Angaben gemacht (KG-act. 9, S. 1). Der Gesuchsteller behauptet nicht, er sei\ndurch die inoffizielle Einfahrt (ohne Verbotstafel) in den Hafen gelangt. Er sagt\nlediglich, er habe das Verbotsschild nicht gesehen, könne sich aber auch nicht\nmehr erinnern, durch welche Hafeneinfahrt er fuhr.\nKantonsgericht Schwyz 5\n\nIn den vorinstanzlichen Akten liegt eine Luftaufnahme des Hafens „Hurdnerwäldli“, in welcher die Fahrtroute des Gesuchsgegners eingezeichnet wurde\n(U-act. 2). Von Hand ist eingezeichnet, dass der Gesuchsgegner durch die\noffizielle Hafeneinfahrt fuhr, bei welcher die Verbotstafel steht. Diese Fotodokumentation fertigte der Seepolizist an, der den Gesuchsteller beim Verstoss\ngegen das fragliche Verbot sah. Der Gesuchsgegnerin war folglich zur Zeit\ndes Erlasses des Strafbefehls bekannt, dass es zwei Einfahrten in den Hafen\ngibt und dass der Gesuchsteller, laut Angaben des Polizisten, durch die offizielle Hafeneinfahrt fuhr. Die Gesuchsgegnerin zog damit implizit in Erwägung\nund verneinte indirekt die gegenteilige Möglichkeit (vgl. Heer, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. A., 2014, N 36 zu Art. 410 StPO), dass der Gesuchsteller\ndurch die inoffizielle Hafeneinfahrt fuhr. Insofern macht der Gesuchsteller keine Tatsache geltend, die der Gesuchsgegnerin nicht bekannt gewesen und\nsomit neu wäre. Dabei ist nicht von Relevanz, dass bei der inoffiziellen Einfahrt keine Verbotstafel angebracht ist, nachdem der Gesuchsteller selber\nnicht mehr weiss, durch welche Einfahrt er gefahren sein will. Bezüglich dieses Punktes ist das Revisionsgesuch abzuweisen.\n\nc) Weiter behauptet der Gesuchsteller, in der Hafeneinfahrt bloss mit\n9 km/h gefahren zu sein. Bei dieser Geschwindigkeit sei es nicht möglich\nschädlichen Wellenschlag zu erzeugen (KG-act. 2, S. 2; KG-act. 9, S. 2).\n\nDies ist eine Tatsache, die er bereits vor dem Erlass des Strafbefehls wusste\nund mit Einsprache gegen diesen hätte vorbringen können. Einen schützenswerten Grund, wieso er das unterliess, macht er weder geltend noch ist ein\nsolcher ersichtlich. Unter diesen Umständen dient dieses Vorbringen bloss\ndazu, den ordentlichen Rechtsweg zu umgehen, weshalb es missbräuchlich\nerscheint. Auf dieses Vorbringen ist somit nicht einzutreten.\nKantonsgericht Schwyz 6\n\nd) Zudem behauptet der Gesuchsteller, das fragliche Verbot bedeute nicht,\nes dürften sich keine Wellen überschlagen. Ausserdem müsse die Gesuchsgegnerin ihm nachweisen, dass Schäden entstanden seien (KG-act. 11).\n\nWas die Tatbestandsmerkmale des Verbots betrifft, so handelt es sich um\nRechtsfragen, welche die Gesuchsgegnerin in ihrer Entscheidung miteinbezog. Jedenfalls bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sie es nicht tat. Ob\nSchäden für die Erfüllung des Tatbestands „Verbot, schädlichen Wellenschlag\noder Sog zu erzeugen“ nötig sind und ob diese nachgewiesen werden müssen, stellt ebenfalls eine Rechtsfrage dar. Bereits aus diesem Grund handelt\nes sich um keine Tatsachen i.S.v. Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO. Angebliche\nRechtsverletzungen hätte der Gesuchsteller in einem ordentlichen Verfahren\ngeltend machen müssen, weshalb dieses Vorbringen abzuweisen ist.\n\n5. Zusammenfassend ist das Revisionsgesuch abzuweisen, soweit darauf\neinzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten von Fr. 800.00\ndem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Gesuchsteller\nerhält keine Entschädigung (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO\ne contrario);-\nKantonsgericht Schwyz 7\n\nbeschlossen:\n\n1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.\n\n2. Die Kosten des Revisionsverfahrens von Fr. 800.00 gehen zu Lasten\ndes Gesuchstellers.\n\n"}