{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-02-19", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-126_2018-02-19.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "630e5a727b1a5d0781b16a0be54e06da"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-126_2018-02-19.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_126_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2ebdcbb26bf6a6d935c2f609d493644c373c3d1be0d01625f7a42c1701854635ebaeb2a3cdaa8b7f054fb948c555137f8ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2ebdcbb26bf6a6d935c2f609d493644c373c3d1be0d01625f7a42c1701854635ebaeb2a3cdaa8b7f054fb948c555137f8ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_126", "Checksum": "87b0da0a93bbcad454a4e730aa208e18"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 126"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 19.02.2018 BEK 2017 126"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Revision, Nichtbeachten des Signals \\\"Verbot Wellenschlag\\\" | übriges Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:00", "Checksum": "a1fb1af1567334abba9335a6db06f706", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 19.02.2018 BEK 2017 126\nRegeste:\nRevision, Nichtbeachten des Signals \\\"Verbot Wellenschlag\\\" | übriges Strafrecht\n\n Kantonsgericht Schwyz\n\nBeschluss vom 19. Februar 2018\nBEK 2017 126\n\nMitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,\nKantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin,\na.o. Gerichtsschreiber MLaw Alessandro Glogg.\n\nIn Sachen A.________,\nBeschuldigter und Gesuchsteller,\n\ngegen\n\nStaatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4,\n8832 Wollerau,\nStrafverfolgungsbehörde und Gesuchsgegnerin,\n\nbetreffend Revision, Nichtbeachten des Signals „Verbot, schädlichen Wellenschlag oder\nSog zu erzeugen\"\n(Revisionsgesuch gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln vom 2. Juni 2017, SUH 2017 899);-\n\nhat die Beschwerdekammer,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben und in Erwägung:\n\n1. Mit Strafbefehl vom 2. Juni 2017 verurteilte die Staatsanwaltschaft Höfe\nEinsiedeln A.________ zu einer Busse von Fr. 100.00 wegen Nichtbeachtens\ndes Signals „Verbot, schädlichen Wellenschlag oder Sog zu erzeugen“\ngem. Art. 40 Abs. 1 BSG i.V.m. Art. 36 Abs. 1 BSV, Anhang 4 A.11 BSV. Ihm\nwurde vorgeworfen, am 14. April 2017 in der Hafenanlage „Hurdnerwäldli“ in\nPfäffikon SZ mit dem Bugspritzwasser und den Heckwellen unzulässigen Wellenschlag verursacht zu haben, weil er mit nicht angepasster Geschwindigkeit\nsein Motorboot lenkte (U-act. 3). Gegen diesen Strafbefehl erhob A.________\nkeine Einsprache.\n\n2. a) Mit Schreiben vom 23. Juli 2017 stellte A.________ (nachfolgend\nGesuchsteller) ein Revisionsgesuch an die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (nachfolgend Gesuchsgegnerin) und beantragt die Aufhebung des Strafbefehls und Freispruch in der Sache (U-act. 4; KG-act. 2). Zuständigkeitshalber überwies die Gesuchsgegnerin das Gesuch an das Kantonsgericht\n(KG-act. 1). Der Gesuchsteller führt aus, die Verbotstafel „Verbot, schädlichen\nWellenschlag oder Sog zu erzeugen“ stehe nur an einer der zwei Einfahrten\nzum Hafen „Hurdnerwäldli“. Sinngemäss macht er den Revisionsgrund nach\nArt. 410 Abs. 1 lit. a StPO geltend, weil die Beschilderungssituation nur vom\nSee her zu sehen und er erst am 8. Juli 2017 wieder mit seinem Boot dort\ngewesen sei. Ausserdem sei er gemäss seinem Navigationsgerät nur mit\n9 km/h gefahren. Bei dieser Geschwindigkeit entstünden keine sich überschlagenden, schädlichen Wellen. Die Gesuchsgegnerin beantragt in ihrer\nStellungnahme vom 11. August 2017, das Revisionsgesuch abzuweisen\n(KG-act. 4).\n\nb) Der Kantonsgerichtspräsident forderte mit Verfügung vom 14. August\n2017 sowie vom 4. September 2017 die Seepolizei des Kantons Schwyz auf,\nFotodokumentationen der Hafeneinfahrten und den Beschilderungen beizu-\nKantonsgericht Schwyz 3\n\nbringen sowie den schriftlichen Bericht der Kantonspolizei vom 15. April 2017\n(U-act. 1) zu ergänzen (KG-act. 5 und 10). Der Aufforderung kam die Seepolizei mit Bericht vom 29. August 2017 sowie vom 7. September 2017 nach\n(KG-act. 8 und 12). Der Gesuchsteller reichte vier weitere Eingaben ein\n(KG-act. 6, 9, 11 und 15). Auf die darin vorgebrachten Äusserungen wird an\nentsprechender Stelle eingegangen.\n\n3. Die beschuldigte Person muss vor Erlass des Strafbefehls nicht zwingend angehört werden. Will sie sich rechtliches Gehör verschaffen, kann sie\ndas mittels Einsprache tun (BGer, Urteil 6B_1139/2014 vom 28. April 2015\nE. 1.1 und 1.3).\n\nDer Gesuchsteller macht mit unaufgeforderter Eingabe vom 16. August 2017\n(KG-act. 6) geltend, die Gesuchsgegnerin habe ihm das rechtliche Gehör verweigert, indem sie ihn vor Erlass des Strafbefehls nicht anhörte. Dies stelle\neinen groben Verfahrensfehler dar, weshalb der Strafbefehl nichtig sei\n(KG-act. 6 und 11, S. 3 am Schluss). Die Gesuchsgegnerin war indessen\nnach dem Gesagten nicht verpflichtet, den Gesuchsteller vor Erlass des Strafbefehls anzuhören. Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs hätte der Gesuchsteller Einsprache gegen den Strafbefehl erheben können. Zudem wies die\nGesuchsgegnerin ihn in den Erläuterungen ausdrücklich darauf hin (U-act. 3,\nS. 2). Die Rüge der Gehörsverletzung ist somit unbegründet.\n\n4. Nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO kann Revision verlangen, wer durch\neinen Strafbefehl beschwert ist, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene\nTatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen.\nKantonsgericht Schwyz 4\n\n"}