In Berücksichtigung der genannten Kriterien erscheint eine Entschädigung von pauschal Fr. 1‘300.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) angemessen (vgl. § 2 GebTRA). Die beiden Privatkläger sind folglich mit je Fr. 650.00 aus der Kantonsgerichtskasse zu entschädigen;- Kantonsgericht Schwyz 10 beschlossen: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft March vom 24. Juli 2017 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft March zurückgewiesen.