Wird die Vergütung pauschal zugesprochen, gilt die Mehrwertsteuer als in diesem Betrag enthalten (§ 2 Abs. 2 GebTRA). Für das Beschwerdeverfahren wurde keine Honorarnote eingereicht. Das Gericht hat deshalb das Honorar gestützt auf § 6 Abs. 1 GebTRA ermessensweise festzusetzen. Der Aufwand des Rechtsvertreters der Privatkläger bestand im Wesentlichen in der Erstellung der zehnseitigen Beschwerdeschrift. In Berücksichtigung der genannten Kriterien erscheint eine Entschädigung von pauschal Fr. 1‘300.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) angemessen (vgl. § 2 GebTRA).