Die blosse Ankündigung, „zur Polizei zu gehen“ bzw. Unterlagen nicht genauer definierten Inhalts an die Gattin und die Kinder zu versenden, seien nicht unrechtmässig und würden weder Gewalt noch ernstliche Nachteile im Sinne der angerufenen Bestimmungen darstellen. Inwiefern die Vorinstanz die Tatvariante der Schweigegelderpressung ebenfalls prüfte und aus welchen Gründen diese ihrer Ansicht nach nicht gegeben ist, lässt sich der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung nicht entnehmen. Jedenfalls sind die Ausführungen der Kantonsgericht Schwyz 9