b) Zur Begründung führt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aus, es liege weder versuchte Erpressung noch versuchte Nötigung vor, weil die für die Erfüllung beider Tatbestände notwendige Gewaltausübung bzw. Androhung ernstlicher Nachteile nicht gegeben sei. Die blosse Ankündigung, „zur Polizei zu gehen“ bzw. Unterlagen nicht genauer definierten Inhalts an die Gattin und die Kinder zu versenden, seien nicht unrechtmässig und würden weder Gewalt noch ernstliche Nachteile im Sinne der angerufenen Bestimmungen darstellen.