Diese Tatvariante umfasst auch die sogenannte Chantage (Schweigegelderpressung), bei welcher der Täter dem Opfer androht, er selbst oder ein Dritter werde eine potenziell nachteilige Tatsache weiterverbreiten. Dabei ist es gleichgültig, ob die Tatsache wahr oder falsch ist, ob sie ein strafbares oder strafloses Verhalten betrifft, und ob der Täter bereit ist, seine Drohung wahrzumachen oder überhaupt dazu nur in der Lage ist. Entscheidend ist einzig, dass die Bekanntgabe der Tatsache für das Opfer ernstliche Nachteile mit sich bringen würde (Weissenberger, a.a.O., N 14 zu Art.