156 StGB) und liegt vor, wenn nach der Darstellung des Täters der Eintritt des Nachteils als von seinem Willen abhängig erscheint und wenn die Androhung geeignet ist, den Betroffenen in seiner Entscheidungsfreiheit einzuschränken (Delnon/Rüdy, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 3. A., 2013, N 25 zu Art. 181 StGB). Diese Tatvariante umfasst auch die sogenannte Chantage (Schweigegelderpressung), bei welcher der Täter dem Opfer androht, er selbst oder ein Dritter werde eine potenziell nachteilige Tatsache weiterverbreiten.