Sodann statuiert Art. 80 Abs. 2 StPO eine allgemeine Begründungspflicht für alle Strafentscheide, deren Gegenstand eine materiell-rechtliche oder eine formell-rechtliche Frage ist (Brüschweiler, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. A., 2014, N 1 f. zu Art. 80 StPO). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der zugrunde gelegten Sach- und Rechtsbeurteilung an die höhere Instanz weiterziehen kann.