mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. A., 2014, N 4 zu Art. 310 StPO). Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (Omlin, a.a.O., N 9 zu Art. 310 StPO).