a StPO die Nichtanhandnahme verfügen, wenn die fraglichen Tatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Ein solcher Entscheid hat zu ergehen, wenn schon aufgrund der polizeilichen Ermittlungsergebnisse und/oder der Strafanzeige die Führung eines Verfahrens wenig aussichtsreich erscheint (Omlin, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. II, 2. A., 2014, N 6 und 9 zu Art. 310 StPO), weil kein Anfangsverdacht besteht oder sich ein solcher ohne weitere Abklärungen entkräften lässt (Riklin, StPO Kommentar, 2. A., 2014, N 1 zu Art. 310 StPO; Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kom-