38 StPO) und dass die Bestimmung anderseits nur eine Überweisung an ein anderes sachlich zuständiges erstinstanzliches Gericht vorsieht, nicht jedoch an eine andere Staatsanwaltschaft. Des Weiteren sieht auch Art. 397 Abs. 2 StPO die Rückweisung an die Vorinstanz vor. Die Staatsanwaltschaft March wird die Sache in Anwendung von Art. 39 Abs. 1 StPO zuständigkeitshalber an die kantonale Staatsanwaltschaft weiterzuleiten haben. Kantonsgericht Schwyz 7