c) Soweit die Privatkläger vorbringen, das Kantonsgericht habe anstelle einer Rückweisung an die Vorinstanz die Sache gestützt auf Art. 38 Abs. 2 StPO direkt der zuständigen kantonalen Staatsanwaltschaft weiterzuleiten, ist darauf hinzuweisen, dass einerseits eine Anwendung von Art. 38 Abs. 2 StPO erst nach Erhebung einer Anklage infrage kommt (Moser/Schlapbach, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. I, 2. A., 2014, N 16 zu Art. 38 StPO) und dass die Bestimmung anderseits nur eine Überweisung an ein anderes sachlich zuständiges erstinstanzliches Gericht vorsieht, nicht jedoch an eine andere Staatsanwaltschaft.