10 Abs. 2 StGB). Weil der Tatbestand der Erpressung sodann nicht vom Ausnahmekatalog von § 20 Abs. 1 lit. a JG erfasst wird, ist für dessen Beurteilung das kantonale Strafgericht und folglich für das Untersuchungsverfahren die kantonale Staatsanwaltschaft zuständig. Sodann liegt kein Anwendungsfall von § 65 Abs. 2 JG vor, weil die Staatsanwaltschaft March noch keine Strafuntersuchung eröffnet hatte und sich die Zuständigkeit der kantonalen Staatsanwaltschaft somit nicht erst nachträglich ergab.