b) Die Staatsanwaltschaft March prüfte aufgrund des Rapports der Kantonspolizei Schwyz vom 22. Mai 2017 (U-act. 8.1.01), ob eine Strafuntersuchung wegen versuchter Nötigung (Art. 181 StGB), versuchter Erpressung (Art. 156 StGB) oder Missbrauchs einer Fernmeldeanlage (Art. 179septies StGB) zu eröffnen ist (U-act. 0.1.01). Von diesen Delikten ist die (versuchte) Erpressung die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat, weshalb sich die sachliche Zuständigkeit für sämtliche Taten danach richten. Art. 156 StGB sieht als Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor und ist folglich als Verbrechen zu qualifizieren (vgl. Art. 10 Abs. 2 StGB).