Staatsanwaltschaft im Kanton zuständig wäre (§ 56 Abs. 2 JG und § 65 Abs. 2 JG). Die innerkantonale sachliche Zuständigkeit wird zudem in der Weisung Nr. 6.1 der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz vom 1. Januar 2011 konkretisiert. Bei mehreren Straftaten richtet sich die sachliche Zuständigkeit nach Art. 34 StPO sowie die örtliche Zuständigkeit nach Art. 31 Abs. 2 StPO (Ziff. 1 der Weisung Nr. 6.1). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist (Art. 34 Abs. Satz 1 StPO).