sowie die Staatsanwaltschaften der Bezirke (lit. c). Laut § 56 Abs. 1 Satz 1 JG führt die kantonale Staatsanwaltschaft die Verfahren, die in die Zuständigkeit des kantonalen Strafgerichtes fallen. Das kantonale Strafgericht beurteilt Anklagen wegen Verbrechen, vorbehalten der in § 20 Abs. 1 lit. a JG erwähnten Ausnahmen sowie die in § 20 Abs. 1 lit. b JG genannten Vergehen und Steuervergehen nach Bundes- und kantonalem Verwaltungsrecht (§ 20 Abs. 1 lit. c JG). Die Zuständigkeit für das gleiche Verfahren bleibt bestehen, wenn sich nachträglich ergibt, dass eine andere Kantonsgericht Schwyz 5