14 StPO bestimmen die Kantone ihre Strafbehörden und insbesondere deren Wahl, Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse. Sie können mit Ausnahme der Beschwerdeinstanz und des Berufungsgerichts mehrere gleichartige Strafbehörden einsetzen und bestimmen für diesen Fall den jeweiligen örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereich (Art. 14 Abs. 4 StPO). Untersuchungsund Anklagebehörden des Kantons Schwyz sind nach § 5 Abs. 1 JG die Oberstaatsanwaltschaft (lit. a), die kantonale Staatsanwaltschaft und die Jugendanwaltschaft (lit. b) sowie die Staatsanwaltschaften der Bezirke (lit.