2. a) Art. 29 StPO statuiert, gemäss der ausdrücklichen Marginalie der Bestimmung, den Grundsatz der Verfahrenseinheit. Dieses Prinzip bildet seit langem ein Wesensmerkmal des schweizerischen Straf- und Strafverfahrensrechts (vgl. auch Art. 49 StGB). Es besagt unter anderem, nicht zuletzt unter dem Gesichtspunkt der sachlichen Zuständigkeit, dass mehrere Straftaten einer einzelnen Person in der Regel in einem einzigen Verfahren verfolgt und beurteilt werden (BGE 138 IV 214, E. 3.2 m.w.H.). Gemäss Art. 14 StPO bestimmen die Kantone ihre Strafbehörden und insbesondere deren Wahl, Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse.