fest, dass hinsichtlich der Briefe des Beschuldigten weder versuchte Nötigung noch versuchte Erpressung vorliege, zumal die für die Erfüllung beider Tatbestände notwendige Gewaltausübung bzw. Androhung ernstlicher Nachteile nicht gegeben sei. Die blosse Ankündigung zur Polizei zu gehen bzw. Unterlagen nicht genauer definierten Inhalts an die Gattin und die Kinder zu versenden, seien nicht unrechtmässig und würden weder Gewalt noch ernstliche Nachteile im Sinne der angerufenen Bestimmungen darstellen.