In der Begründung führt die Verteidigung aus, für die Beurteilung der versuchten Nötigung sei die Staatsanwaltschaft March eindeutig zuständig. Ausserdem bleibe die Zuständigkeit für das gleiche Verfahren bestehen, wenn sich nachträglich ergebe, dass eine andere Staatsanwaltschaft im Kanton zuständig gewesen wäre. Des Weiteren bestünden gerade nicht leise Zweifel, ob ein Straftatbestand vorliege oder ob der Nachweis strafbaren Handelns gelingen werde. Die Vorinstanz halte klar Kantonsgericht Schwyz 4