c) Die Staatsanwaltschaft March überwies die Akten am 10. August 2017 dem Kantonsgericht und beantragt unter Verweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung, die Beschwerde kostenfällig abzuweisen (KG-act. 7). Am 28. August 2017 reichte sodann die Verteidigung die Beschwerdeantwort ein und beantragt, die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Privatkläger abzuweisen (KG-act. 12). In der Begründung führt die Verteidigung aus, für die Beurteilung der versuchten Nötigung sei die Staatsanwaltschaft March eindeutig zuständig.