Danach versuche sich der Täter mittels Ankündigung einer sehr unerwünschten Bekanntmachung unrechtmässig zu bereichern, wobei ohne Bedeutung sei, ob mit einer wahren oder unwahren Äusserung gedroht werde. Die Drohung des Beschuldigten, eine verborgene Liebesbeziehung offen zu legen, entspreche nachgerade dem klassischen Fall der Schweigegelderpressung, denn die Drohung der Bekanntmachung der kompromittierenden ausserehelichen Beziehung wiege schwer.