Das Kantonsgericht als Beschwerdeinstanz sei neben der Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung gestützt auf Art. 38 Abs. 2 StPO auch zuständig für die Weiterleitung der Sache an die kantonale Staatsanwaltschaft anstelle der Rückweisung an die Vorinstanz. In materieller Hinsicht stelle die Schweigegelderpressung (sog. Chantage) einen Unterfall der Erpressung dar. Danach versuche sich der Täter mittels Ankündigung einer sehr unerwünschten Bekanntmachung unrechtmässig zu bereichern, wobei ohne Bedeutung sei, ob mit einer wahren oder unwahren Äusserung gedroht werde.