Zur Begründung führen sie im Wesentlichen aus, bei versuchter Erpressung und versuchter Nötigung sei die kantonale Staatsanwaltschaft zuständig. Die Staatsanwaltschaft March habe das Verfahren an sich genommen, ohne die kantonale Staatsanwaltschaft informiert oder eine Einigungsverhandlung durchgeführt zu haben, und ohne dass die Oberstaatsanwaltschaft eine abweichende Zuständigkeit verfügt habe. Die angefochtene Verfügung sei bereits mangels Zuständigkeit aufzuheben. Das Kantonsgericht als Beschwerdeinstanz sei neben der Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung gestützt auf Art.