1. Die Verfügung vom 24.07.2017 (SUM 2017 1204) sei aufzuheben. 2. Die Sache sei zur Strafverfolgung und Anklage des Beschuldigten der kantonalen Staatsanwaltschaft zuzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. Kantonsgericht Schwyz 3