Die Staatsanwaltschaft March verfügte am 24. Juli 2017 die teilweise Nichtanhandnahme des Verfahrens in Bezug auf die Vorwürfe der versuchten Nötigung (Art. 181 StGB) und versuchten Erpressung (Art. 156 StGB) und stellte einen Strafbefehl wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage (Art. 179septies StGB) in Aussicht (U-act. 0.1.01). b) Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung erhoben die beiden Privatkläger am 4. August 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht und beantragen was folgt (KG-act. 1):