{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-06-25", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-125_2018-06-25.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "98673a590a0e47384caf922a638a6ae0"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-125_2018-06-25.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_125_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d219f190219f5390f50592e4b525c544ebbe788926d16d3c6cd2a9f108731ec803d68629a7a2c4ada6076ed5726c39874eea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d219f190219f5390f50592e4b525c544ebbe788926d16d3c6cd2a9f108731ec803d68629a7a2c4ada6076ed5726c39874eea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_125", "Checksum": "e01e0b3472b5db55e25e0ce766b9f783"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 125"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 25.06.2018 BEK 2017 125"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "(teilweise) Nichtanhandnahme (versuchte Nötigung [evtl. versuchte Erpressung] Missbrauch einer Fernmeldeanlage (EGV-SZ 2018 A 5.4) | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:28:57", "Checksum": "14c0d87ec4d69a705e8ed9a9a18580a5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 25.06.2018 BEK 2017 125\nRegeste:\n(teilweise) Nichtanhandnahme (versuchte Nötigung [evtl. versuchte Erpressung] Missbrauch einer Fernmeldeanlage (EGV-SZ 2018 A 5.4) | Strafgesetzbuch\n\nc) Soweit die Privatkläger vorbringen, das Kantonsgericht habe anstelle\neiner Rückweisung an die Vorinstanz die Sache gestützt auf Art. 38 Abs. 2\nStPO direkt der zuständigen kantonalen Staatsanwaltschaft weiterzuleiten, ist\ndarauf hinzuweisen, dass einerseits eine Anwendung von Art. 38 Abs. 2 StPO\nerst nach Erhebung einer Anklage infrage kommt (Moser/Schlapbach, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. I, 2. A., 2014, N 16 zu Art. 38 StPO) und dass die Bestimmung anderseits nur eine Überweisung an ein anderes sachlich zuständiges\nerstinstanzliches Gericht vorsieht, nicht jedoch an eine andere Staatsanwaltschaft. Des Weiteren sieht auch Art. 397 Abs. 2 StPO die Rückweisung an die\nVorinstanz vor. Die Staatsanwaltschaft March wird die Sache in Anwendung\nvon Art. 39 Abs. 1 StPO zuständigkeitshalber an die kantonale Staatsanwaltschaft weiterzuleiten haben.\nKantonsgericht Schwyz 7\n\n3. a) Im Übrigen ist in materieller Hinsicht Folgendes zu bemerken: Die\nStaatsanwaltschaft kann gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die Nichtanhandnahme verfügen, wenn die fraglichen Tatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Ein solcher Entscheid hat zu ergehen, wenn schon aufgrund der polizeilichen Ermittlungsergebnisse und/oder\nder Strafanzeige die Führung eines Verfahrens wenig aussichtsreich erscheint\n(Omlin, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. II, 2. A., 2014, N 6 und 9 zu Art. 310 StPO),\nweil kein Anfangsverdacht besteht oder sich ein solcher ohne weitere Abklärungen entkräften lässt (Riklin, StPO Kommentar, 2. A., 2014, N 1 zu Art.\n310 StPO; Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. A., 2014, N 4 zu Art. 310\nStPO). Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter\nkeinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (Omlin, a.a.O., N 9 zu Art. 310 StPO).\n\nSodann statuiert Art. 80 Abs. 2 StPO eine allgemeine Begründungspflicht für\nalle Strafentscheide, deren Gegenstand eine materiell-rechtliche oder eine\nformell-rechtliche Frage ist (Brüschweiler, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber\n[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. A., 2014,\nN 1 f. zu Art. 80 StPO). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich\nder Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und\nihn in voller Kenntnis der zugrunde gelegten Sach- und Rechtsbeurteilung an\ndie höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens\nkurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83, E. 4.1 m.w.H.;\nBrüschweiler, a.a.O., N 2 zu Art. 80 StPO und N 5 zu Art. 81 StPO).\n\nWer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen\nKantonsgericht Schwyz 8\n\nschädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft\n(Art. 156 Abs. 1 StGB). Das Tatbestandselement der Androhung ernstlicher\nNachteile stimmt wörtlich und inhaltlich mit demjenigen bei der Nötigung\n(Art. 181 StGB) überein (Weissenberger, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler\nKommentar, Strafrecht, Bd. II, 3. A., 2013, N 10 zu Art. 156 StGB) und liegt\nvor, wenn nach der Darstellung des Täters der Eintritt des Nachteils als von\nseinem Willen abhängig erscheint und wenn die Androhung geeignet ist, den\nBetroffenen in seiner Entscheidungsfreiheit einzuschränken (Delnon/Rüdy, in:\nNiggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 3. A., 2013,\nN 25 zu Art. 181 StGB). Diese Tatvariante umfasst auch die sogenannte\nChantage (Schweigegelderpressung), bei welcher der Täter dem Opfer androht, er selbst oder ein Dritter werde eine potenziell nachteilige Tatsache\nweiterverbreiten. Dabei ist es gleichgültig, ob die Tatsache wahr oder falsch\nist, ob sie ein strafbares oder strafloses Verhalten betrifft, und ob der Täter\nbereit ist, seine Drohung wahrzumachen oder überhaupt dazu nur in der Lage\nist. Entscheidend ist einzig, dass die Bekanntgabe der Tatsache für das Opfer\nernstliche Nachteile mit sich bringen würde (Weissenberger, a.a.O., N 14 zu\nArt. 156 StGB; Trechsel/Crameri, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches\nStrafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. A., 2018, N 5 zu Art. 156 StGB).\n\nb) Zur Begründung führt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung\naus, es liege weder versuchte Erpressung noch versuchte Nötigung vor, weil\ndie für die Erfüllung beider Tatbestände notwendige Gewaltausübung\nbzw. Androhung ernstlicher Nachteile nicht gegeben sei. Die blosse Ankündigung, „zur Polizei zu gehen“ bzw. Unterlagen nicht genauer definierten Inhalts\nan die Gattin und die Kinder zu versenden, seien nicht unrechtmässig und\nwürden weder Gewalt noch ernstliche Nachteile im Sinne der angerufenen\nBestimmungen darstellen. Inwiefern die Vorinstanz die Tatvariante der\nSchweigegelderpressung ebenfalls prüfte und aus welchen Gründen diese\nihrer Ansicht nach nicht gegeben ist, lässt sich der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung nicht entnehmen. Jedenfalls sind die Ausführungen der\nKantonsgericht Schwyz 9\n\n"}