{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-06-25", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-125_2018-06-25.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "98673a590a0e47384caf922a638a6ae0"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-125_2018-06-25.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_125_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d219f190219f5390f50592e4b525c544ebbe788926d16d3c6cd2a9f108731ec803d68629a7a2c4ada6076ed5726c39874eea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d219f190219f5390f50592e4b525c544ebbe788926d16d3c6cd2a9f108731ec803d68629a7a2c4ada6076ed5726c39874eea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_125", "Checksum": "e01e0b3472b5db55e25e0ce766b9f783"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 125"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 25.06.2018 BEK 2017 125"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "(teilweise) Nichtanhandnahme (versuchte Nötigung [evtl. versuchte Erpressung] Missbrauch einer Fernmeldeanlage (EGV-SZ 2018 A 5.4) | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:28:57", "Checksum": "14c0d87ec4d69a705e8ed9a9a18580a5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 25.06.2018 BEK 2017 125\nRegeste:\n(teilweise) Nichtanhandnahme (versuchte Nötigung [evtl. versuchte Erpressung] Missbrauch einer Fernmeldeanlage (EGV-SZ 2018 A 5.4) | Strafgesetzbuch\n\nfest, dass hinsichtlich der Briefe des Beschuldigten weder versuchte Nötigung\nnoch versuchte Erpressung vorliege, zumal die für die Erfüllung beider Tatbestände notwendige Gewaltausübung bzw. Androhung ernstlicher Nachteile\nnicht gegeben sei. Die blosse Ankündigung zur Polizei zu gehen bzw. Unterlagen nicht genauer definierten Inhalts an die Gattin und die Kinder zu versenden, seien nicht unrechtmässig und würden weder Gewalt noch ernstliche\nNachteile im Sinne der angerufenen Bestimmungen darstellen.\n\n2. a) Art. 29 StPO statuiert, gemäss der ausdrücklichen Marginalie der Bestimmung, den Grundsatz der Verfahrenseinheit. Dieses Prinzip bildet seit\nlangem ein Wesensmerkmal des schweizerischen Straf- und Strafverfahrensrechts (vgl. auch Art. 49 StGB). Es besagt unter anderem, nicht zuletzt unter\ndem Gesichtspunkt der sachlichen Zuständigkeit, dass mehrere Straftaten\neiner einzelnen Person in der Regel in einem einzigen Verfahren verfolgt und\nbeurteilt werden (BGE 138 IV 214, E. 3.2 m.w.H.). Gemäss Art. 14 StPO bestimmen die Kantone ihre Strafbehörden und insbesondere deren Wahl, Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse. Sie können mit Ausnahme der\nBeschwerdeinstanz und des Berufungsgerichts mehrere gleichartige Strafbehörden einsetzen und bestimmen für diesen Fall den jeweiligen örtlichen\nund sachlichen Zuständigkeitsbereich (Art. 14 Abs. 4 StPO). Untersuchungsund Anklagebehörden des Kantons Schwyz sind nach § 5 Abs. 1 JG die\nOberstaatsanwaltschaft (lit. a), die kantonale Staatsanwaltschaft und die Jugendanwaltschaft (lit. b) sowie die Staatsanwaltschaften der Bezirke (lit. c).\nLaut § 56 Abs. 1 Satz 1 JG führt die kantonale Staatsanwaltschaft die Verfahren, die in die Zuständigkeit des kantonalen Strafgerichtes fallen. Das kantonale Strafgericht beurteilt Anklagen wegen Verbrechen, vorbehalten der in\n§ 20 Abs. 1 lit. a JG erwähnten Ausnahmen sowie die in § 20 Abs. 1 lit. b JG\ngenannten Vergehen und Steuervergehen nach Bundes- und kantonalem\nVerwaltungsrecht (§ 20 Abs. 1 lit. c JG). Die Zuständigkeit für das gleiche Verfahren bleibt bestehen, wenn sich nachträglich ergibt, dass eine andere\nKantonsgericht Schwyz 5\n\nStaatsanwaltschaft im Kanton zuständig wäre (§ 56 Abs. 2 JG und § 65 Abs. 2\nJG).\n\nDie innerkantonale sachliche Zuständigkeit wird zudem in der Weisung Nr. 6.1\nder Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz vom 1. Januar 2011 konkretisiert. Bei mehreren Straftaten richtet sich die sachliche Zuständigkeit nach\nArt. 34 StPO sowie die örtliche Zuständigkeit nach Art. 31 Abs. 2 StPO (Ziff. 1\nder Weisung Nr. 6.1). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an\nverschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist (Art. 34 Abs. Satz 1 StPO).\n\nb) Die Staatsanwaltschaft March prüfte aufgrund des Rapports der Kantonspolizei Schwyz vom 22. Mai 2017 (U-act. 8.1.01), ob eine Strafuntersuchung wegen versuchter Nötigung (Art. 181 StGB), versuchter Erpressung\n(Art. 156 StGB) oder Missbrauchs einer Fernmeldeanlage (Art. 179septies StGB)\nzu eröffnen ist (U-act. 0.1.01). Von diesen Delikten ist die (versuchte) Erpressung die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat, weshalb sich die sachliche\nZuständigkeit für sämtliche Taten danach richten. Art. 156 StGB sieht als Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor und ist folglich als\nVerbrechen zu qualifizieren (vgl. Art. 10 Abs. 2 StGB). Weil der Tatbestand\nder Erpressung sodann nicht vom Ausnahmekatalog von § 20 Abs. 1 lit. a JG\nerfasst wird, ist für dessen Beurteilung das kantonale Strafgericht und folglich\nfür das Untersuchungsverfahren die kantonale Staatsanwaltschaft zuständig.\nSodann liegt kein Anwendungsfall von § 65 Abs. 2 JG vor, weil die Staatsanwaltschaft March noch keine Strafuntersuchung eröffnet hatte und sich die\nZuständigkeit der kantonalen Staatsanwaltschaft somit nicht erst nachträglich\nergab.\n\nZwar hat die fehlende Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft March aufgrund\nder aus § 5 Abs. 2 JG und § 65 Abs. 3 JG fliessenden allgemeinen Untersu-\nKantonsgericht Schwyz 6\n\nchungs- und Strafbefehlsgewalt der Staatsanwaltschaften keine Nichtigkeit zur\nFolge (vgl. BGE 137 III 2017, E. 2.4.3; BGE 127 II 32, E. 3g; Bundesstrafgericht, Beschluss BB.2017.126 vom 26. Oktober 2017, E. 3.3; Kantonsgericht\nSchwyz, Beschluss BEK 2012 13 und 93 vom 7. Februar 2013, E. 9b und 9d),\nder Entscheid unterliegt jedoch der Anfechtung (Kantonsgericht Schwyz, Beschluss BEK 2012 13 und 93 vom 7. Februar 2013, E. 9d; vgl. auch Schmid/\nJositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. A., 2017,\nN 403 und 1440). Bei Gutheissung von Beschwerden gegen Entscheide auf\nNichtanhandnahme ist aufgrund der Natur der Sache kassatorisch zu entscheiden (Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar,\nSchweizerische Strafprozessordnung, Bd. II, 2. A., 2014, N 6 zu Art. 397\nStPO; Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. A., 2014, N 7 zu Art. 397 StPO). Die Privatkläger rügen zu Recht die fehlende Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft\nMarch, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an\ndie Staatsanwaltschaft March zurückzuweisen ist.\n\n"}