{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-06-25", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-125_2018-06-25.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "98673a590a0e47384caf922a638a6ae0"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-125_2018-06-25.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_125_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d219f190219f5390f50592e4b525c544ebbe788926d16d3c6cd2a9f108731ec803d68629a7a2c4ada6076ed5726c39874eea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d219f190219f5390f50592e4b525c544ebbe788926d16d3c6cd2a9f108731ec803d68629a7a2c4ada6076ed5726c39874eea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_125", "Checksum": "e01e0b3472b5db55e25e0ce766b9f783"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 125"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 25.06.2018 BEK 2017 125"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "(teilweise) Nichtanhandnahme (versuchte Nötigung [evtl. versuchte Erpressung] Missbrauch einer Fernmeldeanlage (EGV-SZ 2018 A 5.4) | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:28:57", "Checksum": "14c0d87ec4d69a705e8ed9a9a18580a5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 25.06.2018 BEK 2017 125\nRegeste:\n(teilweise) Nichtanhandnahme (versuchte Nötigung [evtl. versuchte Erpressung] Missbrauch einer Fernmeldeanlage (EGV-SZ 2018 A 5.4) | Strafgesetzbuch\n\n Kantonsgericht Schwyz\n\nBeschluss vom 25. Juni 2018\nBEK 2017 125\n\nMitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,\nKantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin,\nGerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.\n\nIn Sachen 1. A.________,\nPrivatkläger und Beschwerdeführer,\n2. B.________,\nPrivatklägerin und Beschwerdeführerin,\nbeide vertreten durch Rechtsanwalt C.________,\n\ngegen\n\n1. Staatsanwaltschaft March, Postfach 162, Rathausplatz 1, 8853 Lachen,\nStrafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,\nvertreten durch Staatsanwalt D.________,\n2. E.________,\nBeschuldigter und Beschwerdegegner,\nvertreten durch Rechtsanwältin F.________,\n\nbetreffend (teilweise) Nichtanhandnahme (versuchte Nötigung, evtl. versuchte Erpressung, Missbrauch einer Fernmeldeanlage)\n(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft March vom 24. Juli\n2017, SUM 2017 1204);-\n\nhat die Beschwerdekammer,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben und in Erwägung:\n\n1. a) Im Zeitraum von ca. Januar 2017 bis Anfang April 2017 rief\nE.________ (nachfolgend Beschuldigter) zum Teil mehrmals täglich\nA.________ und dessen Tochter B.________ auf verschiedenen Telefonnummern anonym an. Des Weiteren verfasste und versandte er im selben\nZeitraum mehrere Briefe an A.________, dessen Frau, G.________, und dessen Kinder, B.________ und H.________, sowie an I.________, in welchen er\nunter anderem Geld sowie ein Treffen mit A.________ forderte und androhte,\nzur Polizei zu gehen, Informationen ans Licht zu bringen bzw. verschiedene\nAufzeichnungen G.________, B.________ und H.________ zukommen zu\nlassen (U-act. 8.1.11). Am 20. Februar 2017 bzw. 7. März 2017 stellten\nA.________ (nachfolgend Privatkläger) und B.________ (nachfolgend Privatklägerin) je Strafantrag (U-act. 3.1.01 und 3.2.01). An der Einvernahme der\nKantonspolizei Schwyz vom 2. Mai 2017 gestand der Beschuldigte, die Anrufe\ngetätigt sowie die Briefe verfasst und verschickt zu haben (U-act. 8.1.03). Am\n13. Juni 2017 erstellte die Kantonspolizei die Schlussverfügung und überwies\ndie Akten an die Staatsanwaltschaft March (U-act. 8.1.01). Die Staatsanwaltschaft March verfügte am 24. Juli 2017 die teilweise Nichtanhandnahme des\nVerfahrens in Bezug auf die Vorwürfe der versuchten Nötigung (Art. 181\nStGB) und versuchten Erpressung (Art. 156 StGB) und stellte einen Strafbefehl wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage (Art. 179septies StGB) in Aussicht (U-act. 0.1.01).\n\nb) Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung erhoben die beiden Privatkläger am 4. August 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht und beantragen\nwas folgt (KG-act. 1):\n\n1. Die Verfügung vom 24.07.2017 (SUM 2017 1204) sei aufzuheben.\n2. Die Sache sei zur Strafverfolgung und Anklage des Beschuldigten\nder kantonalen Staatsanwaltschaft zuzuweisen.\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.\nKantonsgericht Schwyz 3\n\nZur Begründung führen sie im Wesentlichen aus, bei versuchter Erpressung\nund versuchter Nötigung sei die kantonale Staatsanwaltschaft zuständig. Die\nStaatsanwaltschaft March habe das Verfahren an sich genommen, ohne die\nkantonale Staatsanwaltschaft informiert oder eine Einigungsverhandlung\ndurchgeführt zu haben, und ohne dass die Oberstaatsanwaltschaft eine abweichende Zuständigkeit verfügt habe. Die angefochtene Verfügung sei bereits mangels Zuständigkeit aufzuheben. Das Kantonsgericht als Beschwerdeinstanz sei neben der Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung gestützt\nauf Art. 38 Abs. 2 StPO auch zuständig für die Weiterleitung der Sache an die\nkantonale Staatsanwaltschaft anstelle der Rückweisung an die Vorinstanz. In\nmaterieller Hinsicht stelle die Schweigegelderpressung (sog. Chantage) einen\nUnterfall der Erpressung dar. Danach versuche sich der Täter mittels Ankündigung einer sehr unerwünschten Bekanntmachung unrechtmässig zu bereichern, wobei ohne Bedeutung sei, ob mit einer wahren oder unwahren Äusserung gedroht werde. Die Drohung des Beschuldigten, eine verborgene Liebesbeziehung offen zu legen, entspreche nachgerade dem klassischen Fall\nder Schweigegelderpressung, denn die Drohung der Bekanntmachung der\nkompromittierenden ausserehelichen Beziehung wiege schwer.\n\nc) Die Staatsanwaltschaft March überwies die Akten am 10. August 2017\ndem Kantonsgericht und beantragt unter Verweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung, die Beschwerde kostenfällig abzuweisen (KG-act. 7).\nAm 28. August 2017 reichte sodann die Verteidigung die Beschwerdeantwort\nein und beantragt, die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu\nLasten der Privatkläger abzuweisen (KG-act. 12). In der Begründung führt die\nVerteidigung aus, für die Beurteilung der versuchten Nötigung sei die Staatsanwaltschaft March eindeutig zuständig. Ausserdem bleibe die Zuständigkeit\nfür das gleiche Verfahren bestehen, wenn sich nachträglich ergebe, dass eine\nandere Staatsanwaltschaft im Kanton zuständig gewesen wäre. Des Weiteren\nbestünden gerade nicht leise Zweifel, ob ein Straftatbestand vorliege oder ob\nder Nachweis strafbaren Handelns gelingen werde. Die Vorinstanz halte klar\nKantonsgericht Schwyz 4\n\n"}