1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, teilweise gutgeheissen. Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung wird aufgehoben Kantonsgericht Schwyz 8 und festgestellt, dass die Fürsorgebehörde nicht als Privatklägerin zugelassen wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘200.00 werden zur Hälfte dem Beschwerdeführer auferlegt (Fr. 600.00) und gehen im Rest zu Lasten des Staates. 3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers erfolgt in der Hauptsache.