4. Mithin ist die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, bezüglich der Parteistellung der Fürsorgebehörde teilweise gutzuheissen und betreffend die Aktenentfernung abzuweisen. Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung ist mithin mit der Feststellung, dass die Fürsorgebehörde nicht Privatklägerin ist, aufzuheben. Ausgangsgemäss ist dem Beschwerdeführer die Hälfte der Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Die Entschädigung des Verteidigers erfolgt mit der Erledigung der Hauptsache (Art. 135 Abs. 2 StPO);- beschlossen: