8.2.003 E. 2.4 mit Hinweis). Die vom Beschwerdeführer behauptete Amtsgeheimnisverletzung liegt deshalb keineswegs in einer Eindeutigkeit vor, welche die Beschwerdeinstanz veranlassen könnte, gegen den staatsanwaltschaftlichen Entscheid, die fraglichen Aktenstücke aus dem Dossier entfernen zu lassen. Nachdem die kantonale Staatsanwaltschaft den Fall übernahm, ist schliesslich auch ungeklärt, ob trotz einer allfälligen Geheimnisverletzung die Akten zur Aufklärung einer schweren Straftat nicht verwertbar wären (Art. 141 Abs. 2 StPO). In diesem Punkt ist die Beschwerde daher abzuweisen, falls auf sie einzutreten wäre (vgl. oben lit. b).