hat, deren sachrichterlichen Beantwortung im Rahmen der Verwertbarkeitsproblematik vorzugreifen (Art. 339 Abs. 2 lit. d StPO), zumal nachträglich eine schriftliche Einwilligung der vorgesetzten Behörde für die Geheimnisoffenbarung im Sinne von Art. 320 Ziff. 2 StGB vorliegt, worin diese auch die Meinung vertritt, dass in Bezug auf den verzeigten Betrug das Amtsgeheimnis die Erfüllung der Anzeigepflicht von § 110 JG nicht hindert (U-act. 8.2.003 E. 2.4 mit Hinweis).