c) Abgesehen davon ist nicht eindeutig, dass die Strafanzeige samt Beilagen das Amtsgeheimnis verletzte. Die Fürsorgebehörde beruft sich auf ihre Anzeigepflicht (§ 110 JG). Dass diese die Anzeige rechtfertigen könnte, schliesst auch der fragliche JHB-Kommentar (JHB-SZ § 110 N 3) nicht aus, da grundsätzlich ein öffentliches Interesse an der Verfolgung und allfälligen Bestrafung mutmasslichen Sozialhilfemissbrauchs besteht. Ohnehin ist die Frage, ob die Behörden an ihrer allgemeinen Anzeigepflicht durch das Amtsgeheimnis gehindert werden, rechtlich unklar (vgl. dazu etwa Donatsch in Donatsch/Hansjakob/Lieber, a.a.O., Art. 170 StPO N 12 f.; Trechsel/Pieth, PK, Kantonsgericht