Im Übrigen räumt der Beschwerdeführer selbst ein, abgesehen vom Schwyzer Justizhandbuch (JHB-SZ § 110 N 3, dazu vgl. noch unten lit. c) keine Belege zur eindeutigen Klärung des Verhältnisses zwischen der nach Art. 302 Abs. 2 StPO zulässigen, im Sinne von Art. 14 StGB allenfalls erheblichen kantonalen Anzeigepflicht (§ 110 JG) und dem Tatbestand der Amtsgeheimnisverletzung (Art. 320 StGB) gefunden zu haben. Insoweit ist mithin auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung ihrer Zulässigkeit bzw. eines Rechtsnachteils nicht einzutreten.