b) Inwiefern die Fürsorgebehörde mit ihrer Strafanzeige klar das Amtsgeheimnis mit der eindeutigen Folge der Unverwertbarkeit der Anzeige beigelegten Akten als Beweismittel verletzt haben soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Seine Ausführungen, die Fürsorgebehörde soll sich der Möglichkeit einer Verletzung des Amtsgeheimnisses bewusst gewesen sein, betreffen subjektive und mithin im Zusammenhang der Eindeutigkeit des objektiven Tatbestandes einer Geheimnisverletzung nicht erhebliche Umstände. Im Übrigen räumt der Beschwerdeführer selbst ein, abgesehen vom Schwyzer Justizhandbuch (JHB-SZ § 110 N 3, dazu vgl. noch unten lit.