zulässig seien (zur Publikation vorgesehener BGer 1B_266/2017 vom 5. Oktober 2017). Lässt sich namentlich die Unverwertbarkeit umstrittener Aktenstücke nach Art. 141 Abs. 2 StPO bei einer Beurteilung der Aktenlage und der Gegebenheiten des konkreten Falls eindeutig feststellen, soll schon die Beschwerdeinstanz die Entfernung von Akten anordnen können (ebd. E. 2.7).