a) Der Einsatz von Beweismitteln ist grundsätzlich Sache der Strafbehörden, namentlich der Staatsanwaltschaft und des Gerichts (Riklin, OFK, 22014, Art. 139 StPO N 2) und mithin im Sinne von Art. 394 Abs. 1 lit. a StPO keine eigentliche Verfahrenshandlung, welche den Gang der Strafuntersuchung äusserlich vorantreibt. Entscheidet das Gericht über den Einsatz der Beweismittel und mithin über die Frage der Verwertbarkeit von Einvernahmen und Rapporten (vgl. auch Art. 343 sowie 349 StPO), hat darüber nicht vorab die Beschwerdeinstanz zu urteilen.